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BFH, 15.12.1966 - IV 232/64 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Erzielung eines Veräußerungsgewinns eines Gesellschafters bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft und Verzicht auf den Ausgleich eines negativen Kapitalkontos
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 88, 122
- DB 1967, 975
- BStBl III 1967, 309
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- RFH, 05.02.1936 - VI A 690/34
Auszug aus BFH, 15.12.1966 - IV 232/64
Der entgegenstehenden Auffassung des RFH (Urteile VI A 652/34 vom 3. Juli 1935, StuW 1935 Nr. 540; VI A 690/34 vom 5. Februar 1936, RStBl 1936, 555) folgt der Senat nicht.Der entgegenstehenden Auffassung des RFH (Urteile VI A 652/34 vom 3. Juli 1935, StuW 1935 Nr. 540; VI A 690/34 vom 5. Februar 1936, RStBl 1936, 555) folgt der Senat nicht.
Der Erlaß einer wertlosen Forderung könne dem Schuldner nicht als Gewinn angerechnet werden (vgl. RFH-Urteile VI A 652/34 vom 3. Juli 1935, Steuer und Wirtschaft 1935 Nr. 540; VI A 690/34 vom 5. Februar 1936, RStBl 1936, 555).
- BFH, 25.10.1963 - I 359/60 S
Schulderlass zum Zweck der Sanierung als Vermögensmehrung
Auszug aus BFH, 15.12.1966 - IV 232/64
Der Sanierungsvorgang setzt im Gegenteil in der Regel eine begrenzte Zahlungsfähigkeit voraus und der Schulderlaß bezweckt, diese zu erhalten (vgl. BFH-Urteile I 359/60 S vom 25. Oktober 1963, BFH 78, 308, BStBl III 1964, 122). - BFH, 06.12.1962 - IV 321/60 U
Anwendung einer Einkommensteuerrichtlinie, wonach bei der Besteuerung …
Auszug aus BFH, 15.12.1966 - IV 232/64
Denn es ist davon auszugehen, daß der Ausscheidende eine entsprechend höhere auszahlbare Abfindung erhalten hätte, wenn vor allem seine hohen Privatentnahmen nicht zu einem ausgleichsbedürftigen negativen Kapitalkonto geführt hätten (vgl. BFH-Urteil IV 321/60 U vom 6. Dezember 1962, BFH 76, 360, BStBl III 1963, 133).
- BFH, 26.10.1994 - X R 104/92
Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß
Danach rechtfertigt sich die Annahme eines Gewinns bei Wegfall des negativen Kapitalkontos als Korrelat zu der zuvor eröffneten (abstrakten) Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verlusten (vgl. BFH-Urteil 15. Dezember 1966 IV 232/64, BFHE 88, 122, BStBl III 1967, 309, 310, drittletzter Abs. a. E.).Demgemäß kommt es auf den wirklichen Wert einer solchen Beteiligung am Betriebsergebnis der Gesellschaft nicht an (BFHE 88, 122, BStBl III 1967, 309; ebenso für den umgekehrten Fall des Verlusts infolge Wegfalls eines positiven Kapitalkontos: BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594).
- FG Niedersachsen, 28.10.2008 - 13 K 457/07
Bestimmung der Zuordnung von Steuerforderungen zu den verschiedenen …
Mit dieser Erwägung hat der BFH in anderen Fallkonstellationen eine Versteuerung von Buchgewinnen zugelassen, selbst wenn der Steuerpflichtige diese Gewinne nicht mehr vereinnahmen konnte, weil die daraus herrührenden zivilrechtlichen Ansprüche wertlos waren (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1966 IV 232/64, BStBl III 1967, 309; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79, BStBl II 1981, 164 jeweils zum Wegfall des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten). - BFH, 24.04.1986 - IV R 282/84
Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Liquidationsgewinns und zur Anwendung des § 3 …
Danach liegt die sachliche Rechtfertigung der Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns in dem Ziel, das Unternehmen als Faktor des Wirtschaftslebens, insbesondere als Einkunftsquelle des Unternehmers und seiner Arbeitnehmer und mittelbar auch seiner Geschäftspartner am Leben zu erhalten, nicht aber in der Rücksichtnahme auf die Wertlosigkeit der erlassenen Forderungen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1966 IV 232/64, BFHE 88, 122, BStBl III 1967, 309; vom 7. Februar 1985 IV R 177/83, BFHE 143, 531, BStBl II 1985, 504).
- BFH, 07.02.1985 - IV R 177/83
Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns (hier: …
Das Tatbestandserfordernis der sog. Sanierungseignung, gelegentlich auch als Sanierungserfolg bezeichnet (…z. B. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 4. Aufl., S. 180), folgt aus dem primären wirtschafts- und sozialpolitischen Zweck und der sachlichen Rechtfertigung der Steuerbefreiung, das Unternehmen als Faktor des Wirtschaftslebens, insbesondere als Einkunftsquelle des Unternehmers und seiner Arbeitnehmer und mittelbar auch seiner Geschäftspartner, "am Leben zu erhalten" (z. B. Senatsurteil vom 15. Dezember 1966 IV 232/64, BFHE 88, 122, 123, BStBl III 1967, 309; vgl. auch Groh in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 3 EStG Anm. 424). - FG Niedersachsen, 21.06.1996 - IX 84/91
Anspruch auf Herabsetzung des Gewerbeertrags wegen Steuerfreiheit eines durch …
Das Tatbestandserfordernis der sog. Sanierungseignung, gelegentlich auch als Sanierungserfolg bezeichnet (…z.B. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 4. Aufl., S. 180), folgt aus dem primären wirtschafts- und sozialpolitischen Zweck und der sachlichen Rechtfertigung der Steuerbefreiung, das Unternehmen als Faktor des Wirtschaftslebens, insbesondere als Einkunftsquelle des Unternehmers und seiner Arbeitnehmer und mittelbar auch seiner Geschäftspartner, "am Leben zu erhalten" (z.B. Senatsurteil vom 15. Dezember 1966 IV 232/64 BFHE 88, 122, 123, BStBl III 1967, 309; vgl. auch Groh in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 3 EStG Anm. 424). - BFH, 24.03.1993 - IV B 79/92
Erzielung eines Veräußerungsgewinns durch Nichtausgleich des negativen …
Das gilt auch dann, wenn der Ausgleichsanspruch, auf dessen Geltendmachung die übrigen Gesellschafter verzichtet haben, uneinbringlich ist (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1966 IV 232/64, BFHE 88, 122, BStBl III 1967, 309). - BFH, 28.04.1982 - I R 123/79 Nicht entscheidend ist, ob das negative Kapitalkonto des ausscheidenden persönlich haftenden Gesellschafters durch Zuweisung von Verlustanteilen oder aufgrund von Entnahmen negativ geworden ist (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.1966 IV 232/64 und vom 30.11.1977 I R 27/75).5.